Funkzeugnisse für die Sportschifffahrt

- Seefunk (SRC, LRC)

In der Sportschifffahrt sind heute bereits viele Yachten mit UKW-Funkanlagen zur Teilnahme am GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) ausgestattet. Diese erhöhen die Sicherheit in der Schifffahrt erheblich. Per UKW-Funk ist die Besatzung eines Schiffes im Notfall in der Lage, sich entsprechend bemerkbar zu machen und um Hilfeleistung zu bitten. Vorteil gegenüber z. B. dem Handynetz ist hierbei die Tatsache, dass man die Allgemeinheit, also die Seenotleitstelle sowie andere Schiffe, die sich in Reichweite befinden, alarmieren kann. Die Reichweite des UKW-Funks ist ein weiterer Vorteil. Sie beträgt im Sprechfunk (abhängig von der Sendeleistung und der Antennenhöhe) ca. 25 bis 30 Seemeilen, beim Digitalen Selektivruf (DSC) sogar das Doppelte. Somit ist es möglich, im Sprechfunk einen Radius von max. 50 bis 60 km und per DSC ca. 100 km um das Schiff herum abzudecken. Neben dem DSC gibt es im GMDSS weitere Notsysteme wie NAVTEX, EPIRB und SART.

Der Seefunk dient der Abwicklung von Not, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen sowie dem Routineverkehr in der Schifffahrt, und wird von der Berufsschifffahrt wie der Sportschifffahrt gleichermaßen genutzt. Aus diesem Grund ist die Funksprache in der Regel Englisch.

Zur Teilnahme am GMDSS Sicherheitssystem in den Küstengewässern (Fahrtgebiet A1) ist das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC - Short Range Certificate) notwendig. Der SRC berechtigt für den klassischen UKW Sprechfunk an der Küste. Darüberhinaus stehen die Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW zur Verfügung.

In anderen Fahrtgebieten (A2 bis A4) wird das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC - Long Range Certificate) benötigt. Das LRC ist erforderlich, wenn Seegebiete befahren werden sollen, auf denen mit UKW keine Verbindung mehr herzustellen ist. Auf solchen Schiffen werden dann Grenz- und Kurzwellenfunkanlagen oder Satellitentelefone eingesetzt, die eine größere Reichweite haben. Für den "normalen" Freizeitskipper, der sich in der Regel in küstennahen Gewässern aufhält, ist also das SRC ausreichend. Für die gewerbliche Schifffahrt gelten andere Funkzeugnisse (GOC, ROC und UBZ).

Die oben genannten Funkzeugnisse sind aufgrund internationaler Vereinbarungen (Radio Regulations) weltweit gültig.

Seit dem 01.01.2010 muß der Schiffsführer eines mit einer Seefunkanlage ausgestatteten Schiffes im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses sein. Zuwiderhandlungen werden seitdem geahndet. Vor diesem Zeitpunkt reichte es aus, wenn ein beliebiges Besatzungsmitglied im Besitz des Zeugnisses war.


- Binnenfunk (UBI)

Zum Bedienen von Sprechfunkeinrichtungen an Bord eines Schiffes in der Binnenschifffahrt berechtigt das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk, kurz UBI genannt. Der Binnenschifffahrtsfunk umfasst den internationalen mobilen UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstrassen, also Kanälen, Flüssen und Seen. Der UBI ist gemäß der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk EU-weit gültig.

Auch hier gilt: Der Schiffsführer muß im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses sein, wenn er ein mit einer Funkanlage ausgestattetes Schiff führt.

SRC und UBI gelten jeweils für ein festgelegtes Fahrtgebiet (See bzw. Binnen) und sind unabhängig voneinander abzulegen. Auf Schiffen, die mit sogenannten Kombi-Anlagen für die Teilnahme am Seefunk und am Binnenschifffahrtsfunk ausgestattet sind, weil sie beide Gebiete befahren, ist für den Schiffsführer sowohl das UBI als auch ein gültiges Seefunkzeugnis (z.B. SRC) erforderlich.

Mit der Abnahme der Funkprüfungen hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Städteentwicklung den Deutschen Segler-Verband (DSV) und den Deutschen Motoryachtverband (DMYV) beauftragt. Diese haben hierzu gemeinsame Prüfungsausschüsse (z. B. PA Bremen) gebildet.

Vorbereitungskurse für die Funkprüfungen bieten nahezu alle Segelschulen an, im Raum Hannover z. B. Funk an Bord.

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